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Impressum

 

S A T Z U N G

 

für den Verein

Dürener Ferienspaß 93 e.V.

 

§ 1 

Name und Sitz  

 

Der Verein trägt den Namen „Dürener Ferienspaß 93 e.V.“ mit dem Sitz in Düren. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düren eingetragen werden.

  

 

§ 2

Zweck  

 

1.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke

      im  Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung

      1977 in der jeweiligen gültigen Fassung.  

2.   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

      Zwecke.

3.    Das Ziel des Vereins ist, sich im Sinne der „Kinderfreundliche Stadt Düren“ für

      die Belange von Kindern und Jugendlichen einzusetzen, insbesondere für den 

      Fortbestand des Vater-Kind-Feriencamps, des Kinderferiencamps und des

      Jugendferiencamps am Dürener Badesee.

  

 

§ 3

 Mietgliedschaft  

 

1.   Mitglied können natürliche Personen werden, außerdem juristische Personen,

      welche den Vereinszweck ideell und materiell fördern wollen.

2.   Der Aufnahmeantrag ist dem Vorstand schriftlich vorzulegen.

3.   Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

4.   Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Beendigung der Rechtspersönlichkeit, 

      Austritt, Ausschluß oder Streichung aus der Mitgliederliste. Über den Ausschluß

      eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.

5.   Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche

      Mitteilung

      an den Vorstand bis spätestens 4 Wochen vor dem Ende des Kalenderjahres

      erfolgen.

  

 

§ 4

 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  

 

§ 5

  Beitrag

 

Die Mitglieder zahlen einen Jahresmindestbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Jahresbeiträge sind bis zum 1.3. per            Lastschriftverfahren für das jeweilige Kalenderjahr im voraus zu entrichten.

  

 

§ 6

Mittelverwendung  

 

1.   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet

      werden.  

2.   Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des 

      Vereins.

3.   Die Tätigkeit in den Organen des Vereins ist ehrenamtlich.

4.   Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins

      keine Anteile am Vereinsvermögen.

5.   Es darf keine Person durch vereinsfremde Ausgaben oder durch unverhält-

      nismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

  

 

 

§ 7  

Organe des Vereins  

 

1.   Die Mitgliederversammlung  

2.   Der Vorstand

  

 

§ 8

  Die Mitgliederversammlung  

 

1.    In jedem Jahr muß mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung

       stattfinden.

1.1. Ihre Aufgaben sind:  

-         Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes

-         Wahl des neuen Vorstandes

-         Verlesen und genehmigen der Niederschrift über die vorausgegangene

        Mitgliederversammlung

-         Entgegennahme und Beschlussfassung über den Finanzierungsplan des

        laufenden Geschäftsjahres

-         Bericht der Kassenprüfer/innen

-         Wahl der Kassenprüfer/innen.

1.2.   Auf Antrag mindestens eines Mitgliedes finden Wahlen und Abstimmungen

         geheim statt.

1.3.   Im Rahmen der beschlossenen Tagesordnung kann jedes anwesende  

         Mitglied zu den Tagesordnungspunkten Anträge stellen. Über den Antrag wird

         unverzüglich entschieden.

2.      Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind abzuhalten, wenn die

         Mehrheit des Vorstandes bzw. ¼ der Mitglieder unter Angabe des Zweckes

         oder des Grundes dies beantragen.

3.      Eine Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vor-

         sitzenden/die Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung durch seinen/

         ihren Stellvertreter. Die Einberufung muß durch schriftliche Einladung an

         jedes Vereinsmitglied unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Hierbei ist

        eine Frist von mindestens zwei Wochen einzuhalten.

4.      Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der er-

        schienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit erfolgt nach erneuter

        Diskussion eine 2. Abstimmung. Bei erneuter Stimmengleichheit ist der Antrag

        abgelehnt.

 5.      Die Auflösung des Vereins bedarf einer außerordentlichen Mitlgliederver-

        sammlung, die nur zu diesem Zweck auf Antrag von mindestens ¼ der

        Vereinsmitglieder zusammentritt. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 4

        Wochen. Die Auflösung bedarf der 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederglieder-

        versammlung anwesenden Mitglieder.

 

        Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen, vom

        Protokollführer und mindestens 2 Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen.

    

§ 9

Der Vorstand  

 

1.    Der Vorstand besteht aus:  

a)    Dem/der Vorsitzenden

b)    Dem/der zweiten Vorsitzenden

c)    Dem/der ersten Geschäftsführer/in

d)    Dem/der Schriftführer/in

e)    Dem/der Schaftzmeister/in

f)      und bis zu 12 Beisitzern

 

2.     Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die

        stellvertretende Vorsitzende und der/die Geschäftsführer/in. Jeder ist für sich 

        alleine vertretungsberechtigt. Die Vorstandsmitglieder vertreten sich nach

        Absprache gegenseitig.

3.     Die Vorstandsmitglieder werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl

        ist zulässig. Vor Ablauf der Amtszeit kann der Vorstand oder einzelne

        Vorstandsmitglieder durch eine Mitgliederversammlung bei Vorliegen eines

        wichtigen Grundes mit 2/3 der Stimmen abberufen werden. In der gleichen

        Mitgliederversammlung sind Neu- bzw. Ersatzwahlen vorgesehen.

4.     Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist

         beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder erschienen

        ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluß als nicht gefasst. Die Einberufung

        des Vorstandes erfolgt durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende. Beschlüsse

        des Vorstandes müssen protokolliert und von dem/der Schriftführer/in und

        Versammlungsleiter/in unterzeichnet werden.

5.     Der Vorstand nach § 9 Abs. 2 muß die laufenden Geschäfte des Vereins unter

         Einhaltung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung führen.

6.     Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, kann der

        Vorstand einen kommissarischen Nachfolger aus dem Kreis der Vereins-

        mitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen. Die Mitglieder

        sind schriftlich über das Ausscheiden des Vorstandmitgliedes und die

        Benennung des kommissarischen Nachfolgers zu unterrichten.

7.     Der/die Geschäftsführer/in besorgt mit dem/der Schatzmeister/in alle Kassen- 

        geschäfte im Rahmen der gefassten Beschlüsse. Näheres regelt die

        Geschäftsordnung des Vorstandes.

  

 

§ 10

 Kassenprüfung

 

1.   Die Jahreshauptversammlung wählt für jeweils 2 Jahre 2 Kassenprüfer/innen

      und einen/eine Ersatzprüfer/in, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Eine

      Wiederwahl ist zulässig.

2.    Die Kassenprüfer/innen sind jederzeit berechtigt und mindestens einmal im Jahr

       verpflichtet, Kasse und Belege des Vereins zu prüfen. Über jede Prüfung ist ein

       Bericht anzufertigen und dem Vorstand einzureichen. Die Kassenprüfer/innen

       erläutern diesen Bericht auf der nächsten Mitgliederversammlung.

  

 

§ 11

Satzungsänderungen

 

1.   Zur Änderung der Satzung ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der in der 

      Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich.

 2.  Soll über eine Satzungsänderung entschieden werden, so muß die Ladung der

      Mitgliederversammlung den Vorschlag hierzu enthalten.

  

 

§ 12

Vereinsvermögen

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an Vereine, die diese Mittel wiederum ausschließlich und unmittelbar für eine gemeinnützige Förderung von Kindern und Jugendlichen verwenden.

Die Vereine werden durch mehrheitlichen Vorstandsbeschluß benannt.

Gleiches gilt für die Vermögensanteile.

 

 

 

Stand: April 2008

 

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