S A T Z U N G
für den Verein
Dürener Ferienspaß 93 e.V.
§ 1
Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „Dürener Ferienspaß 93 e.V.“ mit dem Sitz in Düren. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düren eingetragen werden.
§ 2
Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung
1977 in der jeweiligen gültigen Fassung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
3. Das Ziel des Vereins ist, sich im Sinne der „Kinderfreundliche Stadt Düren“ für
die Belange von Kindern und Jugendlichen einzusetzen, insbesondere für den
Fortbestand des Vater-Kind-Feriencamps, des Kinderferiencamps und des
Jugendferiencamps am Dürener Badesee.
§ 3
Mietgliedschaft
1. Mitglied können natürliche Personen werden, außerdem juristische Personen,
welche den Vereinszweck ideell und materiell fördern wollen.
2. Der Aufnahmeantrag ist dem Vorstand schriftlich vorzulegen.
3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Beendigung der Rechtspersönlichkeit,
Austritt, Ausschluß oder Streichung aus der Mitgliederliste. Über den Ausschluß
eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
5. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche
Mitteilung
an den Vorstand bis spätestens 4 Wochen vor dem Ende des Kalenderjahres
erfolgen.
§ 4
Geschäftsjahr
Das Geschäftjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5
Beitrag
Die Mitglieder zahlen einen Jahresmindestbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Jahresbeiträge sind bis zum 1.3. per Lastschriftverfahren für das jeweilige Kalenderjahr im voraus zu entrichten.
§ 6
Mittelverwendung
1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden.
2. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
3. Die Tätigkeit in den Organen des Vereins ist ehrenamtlich.
4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins
keine Anteile am Vereinsvermögen.
5. Es darf keine Person durch vereinsfremde Ausgaben oder durch unverhält-
nismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 7
Organe des Vereins
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 8
Die Mitgliederversammlung
1. In jedem Jahr muß mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung
stattfinden.
1.1. Ihre Aufgaben sind:
- Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes
- Wahl des neuen Vorstandes
- Verlesen und genehmigen der Niederschrift über die vorausgegangene
Mitgliederversammlung
- Entgegennahme und Beschlussfassung über den Finanzierungsplan des
laufenden Geschäftsjahres
- Bericht der Kassenprüfer/innen
- Wahl der Kassenprüfer/innen.
1.2. Auf Antrag mindestens eines Mitgliedes finden Wahlen und Abstimmungen
geheim statt.
1.3. Im Rahmen der beschlossenen Tagesordnung kann jedes anwesende
Mitglied zu den Tagesordnungspunkten Anträge stellen. Über den Antrag wird
unverzüglich entschieden.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind abzuhalten, wenn die
Mehrheit des Vorstandes bzw. ¼ der Mitglieder unter Angabe des Zweckes
oder des Grundes dies beantragen.
3. Eine Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vor-
sitzenden/die Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung durch seinen/
ihren Stellvertreter. Die Einberufung muß durch schriftliche Einladung an
jedes Vereinsmitglied unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Hierbei ist
eine Frist von mindestens zwei Wochen einzuhalten.
4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der er-
schienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit erfolgt nach erneuter
Diskussion eine 2. Abstimmung. Bei erneuter Stimmengleichheit ist der Antrag
abgelehnt.
5. Die Auflösung des Vereins bedarf einer außerordentlichen Mitlgliederver-
sammlung, die nur zu diesem Zweck auf Antrag von mindestens ¼ der
Vereinsmitglieder zusammentritt. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 4
Wochen. Die Auflösung bedarf der 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederglieder-
versammlung anwesenden Mitglieder.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen, vom
Protokollführer und mindestens 2 Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen.
§ 9
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) Dem/der Vorsitzenden
b) Dem/der zweiten Vorsitzenden
c) Dem/der ersten Geschäftsführer/in
d) Dem/der Schriftführer/in
e) Dem/der Schaftzmeister/in
f) und bis zu 12 Beisitzern
2. Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die
stellvertretende Vorsitzende und der/die Geschäftsführer/in. Jeder ist für sich
alleine vertretungsberechtigt. Die Vorstandsmitglieder vertreten sich nach
Absprache gegenseitig.
3. Die Vorstandsmitglieder werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl
ist zulässig. Vor Ablauf der Amtszeit kann der Vorstand oder einzelne
Vorstandsmitglieder durch eine Mitgliederversammlung bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes mit 2/3 der Stimmen abberufen werden. In der gleichen
Mitgliederversammlung sind Neu- bzw. Ersatzwahlen vorgesehen.
4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder erschienen
ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluß als nicht gefasst. Die Einberufung
des Vorstandes erfolgt durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende. Beschlüsse
des Vorstandes müssen protokolliert und von dem/der Schriftführer/in und
Versammlungsleiter/in unterzeichnet werden.
5. Der Vorstand nach § 9 Abs. 2 muß die laufenden Geschäfte des Vereins unter
Einhaltung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung führen.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, kann der
Vorstand einen kommissarischen Nachfolger aus dem Kreis der Vereins-
mitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen. Die Mitglieder
sind schriftlich über das Ausscheiden des Vorstandmitgliedes und die
Benennung des kommissarischen Nachfolgers zu unterrichten.
7. Der/die Geschäftsführer/in besorgt mit dem/der Schatzmeister/in alle Kassen-
geschäfte im Rahmen der gefassten Beschlüsse. Näheres regelt die
Geschäftsordnung des Vorstandes.
§ 10
Kassenprüfung
1. Die Jahreshauptversammlung wählt für jeweils 2 Jahre 2 Kassenprüfer/innen
und einen/eine Ersatzprüfer/in, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Eine
Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Kassenprüfer/innen sind jederzeit berechtigt und mindestens einmal im Jahr
verpflichtet, Kasse und Belege des Vereins zu prüfen. Über jede Prüfung ist ein
Bericht anzufertigen und dem Vorstand einzureichen. Die Kassenprüfer/innen
erläutern diesen Bericht auf der nächsten Mitgliederversammlung.
§ 11
Satzungsänderungen
1. Zur Änderung der Satzung ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der in der
Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich.
2. Soll über eine Satzungsänderung entschieden werden, so muß die Ladung der
Mitgliederversammlung den Vorschlag hierzu enthalten.
§ 12
Vereinsvermögen
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an Vereine, die diese Mittel wiederum ausschließlich und unmittelbar für eine gemeinnützige Förderung von Kindern und Jugendlichen verwenden.
Die Vereine werden durch mehrheitlichen Vorstandsbeschluß benannt.
Gleiches gilt für die Vermögensanteile.
Stand: April 2008
Unsere Satzung als PDF